Ein Online-Shop, der aus Polen importierten Digital-Kameras deutschsprachige Bedienungsanleitung nur digital (hier: auf CD-ROM) beifügt, verhält sich rechtmäßig und begeht keinen Wettbewerbsverstoß (LG Postdam, Urt. v. 26.06.2014 - Az.: 2 O 188/13).
Der verklagte Online-Shop importierte aus Polen Digital-Kameras und entfernte die polnischer Sprache gedruckten Original-Handbücher. Er legte dem Produkt auf CD eine deutschsprachige Bedienungsanleitung bei.
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Zum einen würden Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) verletzt, zum anderen würden allgemeine wettbewerbsrechtliche Informationspflichten nicht eingehalten.
Das LG Potsdam schloß sich dieser Ansicht nicht an und wies die Klage ab.
Zunächst beschäftigte sich das Gericht mit dem ProdSG, dort namentlich mit <link http: www.gesetze-im-internet.de prodsg_2011 __3.html _blank external-link-new-window>§ 3 ProdSG, der lautet:
"(2) Ein Produkt darf (...) nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:(...)
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
(...)
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern"
Daraus lasse sich jedoch keine Verpflichtung ableiten, eine in Papierform gedruckte Bedienungsanleitung bereitzustellen. Die Norm regele nur, dass derartige Informationen bereitzustellen seien. Die konkrete Form werde nicht erörtert.
Daher genüge die Beilegung der CD diesen Anforderungen. Dies entspreche den allgemeinen Stand der Sicherheit, den ein Verbraucher heute billigerweise erwarten könne.
Daran ändere auch nichts, dass nicht alle Haushalte in Deutschland mit einem Computer ausgestattet seien. Denn es könne - so das Gericht - angesichts des Stands der Technik billigerweise nicht erwartet werden, dass eine Bedienungsanleitung in einer Form mitgeliefert werde, die von 100% der Haushalte in Deutschland gelesen werden könne.
Denn abzustellen sei hier nicht darauf, ob alle Haushalte in der Lage seien, eine solche Bedienungsanleitung zu lesen, sondern ob die angesprochenen Verkehrskreise dies könnten.
Die von dem Vertrieb von Digitalkameras angesprochenen Verkehrskreise seien in aller Regel Verbraucher, denen die technischen Voraussetzungen für den Gebrauch von Digitalkameras bewusst seien und die hierfür ein Mindestmaß an technischem Verständnis mitbringen würden. Solche Verbraucher seien in der Regel auch im Besitz eines Computers bzw. hätten Zugang zu einem solchen.
Verbraucher, die im Umgang mit Computern oder anderen EDV-gestützten Geräten nicht vertraut seien oder die den Gebrauch solcher Geräte gar ablehnten, würden sich in der Regel nicht für den Erwerb einer Digitalkamera interessieren. Eine Verletzung des ProdSG sei nicht erkennbar.
Auch bestünde keine allgemeine Informationspflicht nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a UWG, aus der sich eine Verpflichtung ergeben könne, gedruckte Handbücher beizulegen.