Ein Online-Shop muss bei kleinen Bestellungen keine zusätzliche Bearbeitungspauschale in den Gesamtpreis einrechnen, sofern ein deutlicher Hinweis auf diesen Umstand erfolgt und die Pauschale nicht immer anfällt (EuGH, Urt. v. 26.03.2026 - Az.: C‑62/25).
Ein Online-Händler verkaufte Staubsaugerzubehör für 14,90 EUR und warb mit kostenlosem Versand. Neben dem Preis fand sich ein Hinweis, dass zusätzliche Nebenkosten anfallen könnten.
In den Erläuterungen erklärte der Händler, dass bei einem Bestellwert unter 29,- EUR eine Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 EUR und 9,- EUR berechnet werde. Diese Pauschale entfiel, wenn der Kunde Waren im Wert von mindestens 29 Euro bestellte. Legte ein Kunde nur die Filtertüten für 14,90 EUR in den Warenkorb, wurden zusätzlich 3,95 EUR berechnet.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt dies für unzulässig. Er meinte, die Pauschale müsse bereits im angegebenen Verkaufspreis enthalten sein.
Der EuGH entschied, dass eine solche Bearbeitungspauschale nicht in den Verkaufspreis eingerechnet werden müsse. Voraussetzung sei aber, dass sie klar angegeben werde und nicht immer ausnahmslos anfalle.
In den Gesamtpreis müssten nur solche Preisbestandteile einfließen, die der Verbraucher zwingend zahlen müsse.
Die Bearbeitungspauschale im vorliegenden Fall sei jedoch nicht zwingend zu zahlen, da der Kunde sie vermeiden könne, wenn er für einen höheren Gesamtbetrag bestelle. Daher könne sie nicht als verpflichtender Bestandteil des Produktpreises angesehen werden.
Würde man die Pauschale in den Verkaufspreis einrechnen, könnte dies zu falschen Preisvergleichen führen, da ihre Höhe vom gesamten Bestellwert abhänge.
Erforderlich sei, dass die Pauschale transparent und klar neben dem Produktpreis angegeben werde. Außerdem dürfe der Mindestbestellwert nicht so hoch angesetzt werden, dass die Pauschale faktisch immer anfalle.
"…ist dahin auszulegen, dass
eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist."