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Kategorie: Onlinerecht

LG Ingolstadt: Online-Shop muss beworbene Ware jederzeit liefern können

Bewirbt ein Online-Shop Waren auf seiner Webseite, so müssen diese jederzeit verfügbar und lieferbar sein. Im Falle einer drohenden Einschränkung muss das Unternehmen sofort aktiv werden und einen entsprechenden Hinweis aufnehmen bzw. die Bewerbung einstellen (LG Ingolstadt, Urt. v. 15.06.2021 - Az.: 1 HKO 701/20).

Der verklagte Online-Shop bewarb zum Jahreswechsel 2019/2020 eine große Aktion mit der Aussage

"Das große S(...) Jahresfinale. 7 Tage - 7 Kracher."

Eine rückwärtslaufende Uhr zeigte die Restzeit an. 

Am letzten Tag der Aktion, um 16:00 Uhr, wollte ein Verbraucher eines der Produkte erwerben  Dies war jedoch ausverkauft.

Das LG Ingolstadt stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil die Beklagte keine ausreichende Bevorratung vorgenommen habe. Insbesondere, weil im Online-Bereich jederzeit problemlos ein entsprechende Abänderung der Bewerbung hätte vorgenommen werden können:

"Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung erwartet der Verkehr von der streitgegenständlichen Werbung, dass sämtliche der dort genannten 7 Produkte über den gesamten Aktionszeitraum durchgehend zum Verkauf (und zur sofortigen Lieferung) zur Verfügung stehen.

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass das Angebot im Internet ohne gegenständliche Beschränkung aufrechterhalten blieb, obwohl für die Beklagte – anders als bei Angeboten in der Printwerbung – die Möglichkeit einer jederzeitigen Aktualisierung bestand. Diese Wirkung wird nach Ansicht des Gerichts als Bestandteil des maßgeblichen Verbraucherkreises noch dadurch bestärkt, dass das Angebot mit einer rückwärtslaufenden Uhr versehen ist, die die Zeit symbolisiert, für die das Angebot (noch) aufrechterhalten bleibt."

Und weiter:

"Nach Auffassung des Gerichts trifft den Beklagten aufgrund der Art und der Dauer der von ihm gewählten Werbemaßnahme während des gesamten Aktionszeitraums die Verpflichtung, die Adressaten darüber aufzuklären, wenn er „hinreichende Gründe für die Annahme“ einer unzureichenden Bevorratung hat.

Anders als bei Print-Werbung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Internet-Werbung um eine Dauerhandlung, die über den gesamten Aktionszeitraum ihre Wirkung, Verbraucher anzulocken, um sie zum gleichzeitigen oder späteren Erwerb sonstiger Waren oder Dienstleistungen zu animieren, entfaltet. Diese korrespondiert damit mit einer Aufklärungsverpflichtung, die nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung beschränkt ist, sondern zeitlich den gesamten Verlauf der Werbeaktion begleitet.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte hierdurch auch nicht unzumutbar belastet.

Die der Beklagten erwachsenden Vorteile aus der Internetwerbung, die ständig aktualisiert werden kann (...)), gehen in der vorliegenden Gestaltung mit entsprechenden Gefahren im Hinblick auf „Lockangebote“ einher, die es gebieten, der Beklagten im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus entsprechende Aufklärungspflichten aufzuerlegen, denen durch geeignete Hinweise oder Zusätze nachgekommen werden kann. Inwieweit es darüber hinaus geboten ist, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware aus dem Internet zu nehmen (...)."

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