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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Anforderungen an Bewerbungen bei begrenztem Warenvorrat

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile werbendes-unternehmen-haftet-fuer-fehlende-warenbevorratung-ebenfalls--bundesgerichtshof-20150917 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.09.2015 - Az.: I ZR 92/14) hat noch einmal die Anforderungen bei einer Bewerbung von begrenztem Warenvorrat (hier: Smartphone) statuiert.

LIDL bewarb in einem seiner Verkaufsprospekte ein Smartphone für 99,99 EUR zum Kauf. Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchen, das auf folgenden am unteren Seitenrand der Werbung befindlichen Text hinwies:

"Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein."

Das Produkt wurde auch auf der Internet-Seite lidl.de beworben. Dort waren ebenfalls ein Sternchenhinweis aus der Prospektwerbung sowie zusätzlich der Hinweis angebracht:

"Alle Artikel solange der Vorrat reicht."

Das Produkt war bereits am ersten Tag ausverkauft. 

Der BGH sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der Verkaufsgegenstand nicht für einen angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge vorhanden gewesen sei.

Die von der Beklagten vorgenommenen Hinweise reichten nicht aus, die übliche Erwartung des Kunden zu entkräften. er Der durchschnittliche Verbraucher gehe insgesamt nicht davon aus, dass die beworbene Ware schon am Vormittag des ersten Angebotstages - also nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn - ausverkauft sei. 

Der Text "Alle Artikel solange der Vorrat reicht." habe keinen ausreichenden Informationsgehalt, damit der Leser eine andere Erwartungshaltung habe.

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