Ein Online-Shop muss die Versandkosten ins EU-Ausland im voraus angeben. Es reicht nicht aus, einen allgemeinen Hinweis "Versandkosten auf Anfrage" aufzunehmen <link http: www.online-und-recht.de urteile unzureichende-kostenhinweise-bei-ausland-versand-auf-ebay-kammergericht-berlin-20151002 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 02.10.2015 - Az.: 5 W 196/15).
Ein Händler bei eBay bot seine Waren mit weltweitem Versand an, gab dabei jedoch nicht die anfallenden Versandkosten an. Es hieß vielmehr ganz allgemein "Versand Europa/Welt auf Anfrage".
Die Klägerin hielt dies für einen Verstoß gegen die PAngVO.
Die Beklagte hingegen berief sich auf <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs. 2 S. 2 PAngVO, wonach Versandkosten nur dann im voraus angegeben werden müssten, wenn diese "vernünftigerweise im Voraus berechnet werden könnten". Dies sei hier der Fall, da es bei einem weltweiten Versand unmöglich sei, alle Konstellationen zu erfassen und anzugeben.
Das KG Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat vielmehr eine Wettbewerbsverletzung bejaht. Zumindestens für den Bereich der Europäischen Union, in der die wirtschaftlichen Bedingungen weitgehend angeglichen seien und ein Warenaustausch zwischen den Ländern grundsätzlich frei möglich sei, sei nicht ersichtlich, dass die Ermittlung der Versandkosten im Voraus unzumutbar oder unmöglich sei.
Die Berliner Richter weisen daraufhin, dass ihre ältere Rechtsprechung, wonach bei einer solchen fehlenden Angabe von Versandkosten ins Ausland von einer Bagatelle auszugehen sei, durch die letzte Gesetzesreform obsolet geworden sei. Denn die nicht angegeben Informationen seien wesentlich.