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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz / Fehlende Auslands-Versandkosten kein Bagatellverstoß

Wir haben für einen Mandanten eine weitere Grundlagen-Entscheidung in Sachen wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz erwirkt <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14).

Wir hatten erst vor kurzem vor dem OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news wesentliche-warenmerkmale-im-fernabsatz.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14) eine inhaltsgleiche Entscheidung zur identischen Problematik erstritten.

Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Onine-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (<link http: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung, die durch die zum 13.06.2014 in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie (teilweise) modifiziert wurde, muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.

In der ersten Instanz - dem LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.04.2014 - Az.: 14c O 11/14) - hatten die Richter noch die Ansicht vertreten, dass nur die allernotwendigsten Informationen gegeben werden müssen, andernfalls werde der Verbraucher überfordert. Insbesondere reiche es bei  Informationen, die nicht aus sich heraus verständlich seien, aus, wenn der Kunde die weiteren Daten bei Google finde. Der Beklagte hatte hier bei der Ware hinsichtlich des Stoffs lediglich die Angabe "Stoffklasse 5" angegeben.

Darüber hinaus stufte das Landgericht fehlende Versandkosten bei einem Auslandsversand als Bagatellverstoß ein (in Anlehnung an KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 - Az.: 5 W 37/07).

In der Berufungsinstanz hat das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14) diesen beiden Standpunkten eine klare Absage erteilt. Auf dringendes Anraten der OLG-Richter gab daraufhin der Beklagte ein Anerkenntnisurteil ab.

Nach Meinung der OLG-Richter sind nämlich fehlende Preisangaben bei einem Auslandsversand auch im vorliegenden Fall kein Bagatellverstoß, sondern eine erhebliche Wettbewerbsverletzung.

Gleiches gelte für die wesentlichen Warenmerkmale. Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen reiche es nicht aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben würden. Vielmehr seien sämtliche kaufrelevanten Merkmale (bei Sonnenschirmen z.B. Material, UV-Beschichtung usw.) anzugeben. Würden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind ("Stoffklasse 5"), genüge es nicht, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden könne. Vielmehr müssten die Erläuterungen im Rahmen der Online-Bestellung auf der Webseite selbst erfolgen.

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