Das KG Berlin (Beschl. v. 07.09.2007 - Az.: 5 W 266/07: PDF) hat in einer aktuellen Beschluss entschieden, dass bei einem Online-Shop die fehlenden Auslands-Versandkosten keinen Abmahnungsgrund darstellen.
Das OLG Hamm hat erst vor kurzem anders entschieden und die Abmahnfähigkeit bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.05.2007.
Die Berliner Richter dagegen verneinen dies:
"Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß (...) angenommen."
Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Aufnahme einer Telefonnummer in eine fernabsatzrechtliche Rückgabebelehrung nicht wettbewerbswidrig ist. Hätte es sich dagegen um eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung gehandelt, hätte ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen:
"Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. (...)
Vorliegend eröffnet die Telefonnummer (...) dem Verbraucher die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei der Beklagten weitergehende Informationen zur Rücksendung einzuholen. Insoweit kann ihre Angabe zur Verdeutlichung beitragen.
Anders als im vorgenannten Fall des OLG Frankfurt/Main besteht hier aber keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht (...) ist das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet."