Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, führt Verbraucher in die Irre (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.06.2026 - Az. 2-06 O 382/25).
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen die deutsche Vertriebsgesellschaft eines US-Konzerns. Diese bewarb den als Medizinprodukt vertriebenen „(…) Husten-Sirup N(…)", der überwiegend aus Rohrzucker bestand, auf ihrer Website mit der Aussage, das Produkt wirke befeuchtend und schleimlösend, erleichtere das Abhusten und lindere produktiven Husten:
"Der Sirup legt sich dank der Wirkung von Xanthan und Gummi arabicum wie ein Schutzfilm auf die Rachenschleimhaut, der den Rachen vor Reizstoffen und Krankheitserregern schützt und der die Reizung des Rachens lindert, indem er befeuchtend und benetzend wirkt. Egal, ob Sie mit einem hartnäckigen Reizhusten oder mit den Unannehmlichkeiten eines produktiven Hustens zu kämpfen haben, (…) Husten-Sirup N(…) bietet Ihnen effektive Linderung bei Reizhusten und bei produktivem Husten.
Er wirkt befeuchtend, schleimlösend um das Abhusten zu erleichtern und produktiven Husten zu lindern. Zudem bildet der Sirup einen Schutzfilm auf der gereizten Rachenschleimhaut bei Reizhusten und trägt damit zur Erleichterung und zum allgemeinen Wohlbefinden bei.“
Tatsächlich entfaltete der Sirup jedoch ausschließlich eine Wirkung im Mund- und Rachenraum.
Der Verband sah darin eine Irreführung, da Verbraucher eine Wirkung auch in den Bronchien erwarteten.
Das LG Frankfurt a. M. gab der Unterlassungsklage statt und untersagte der Beklagten damit die Verwendung der beanstandeten Wirkungsaussage.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Sirup ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirke und keine Wirkung in den unteren Atemwegen entfalte.
Ein durchschnittlicher Verbraucher werde die beworbene Aussage jedoch dahingehend verstehen, dass das Produkt sowohl bei Reizhusten als auch bei produktivem Husten wirke und Schleim in den Bronchien löse. Diese Erwartung entspreche jedoch nicht der tatsächlichen Wirkungsweise.
Die Beklagte habe eine klinische Wirksamkeit bei produktivem Husten nicht belegt. Geeignete Studien oder aussagekräftige Nachweise fehlten. Die vorgelegten englischsprachigen Artikel wiesen keinen Bezug zum konkreten Produkt auf und erlaubten keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine Wirkung in den Bronchien.
Bei gesundheitsbezogener Werbung bestehe ein besonderer Schutzbedarf, weshalb Aussagen eindeutig und wissenschaftlich abgesichert sein müssten, was hier nicht der Fall sei.
Die Werbung sei daher irreführend. Die Täuschung sei auch spürbar, weil Verbraucher bei produktivem Husten eine Besserung erwarteten und ihre Kaufentscheidung daran ausrichteten:
“Vorliegend wirkt das von der Beklagten beworbene Produkt nur physikalisch und nur in den oberen Atemwegen bzw. im Mund- und Rachenraum, jedoch nicht im Bronchialtrakt oder den unteren Atemwegen.”
Und weiter:
"Bereits nach dem allgemeinen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die Kammer gehört, geht der Verkehr davon aus, dass bei produktivem Husten (jedenfalls auch) eine Schleimbildung in den Bronchien erfolgt.
Sofern die Beklagte eine Wirksamkeit auch bei produktivem Husten der Art „schleimlösend, um das Abhusten zu erleichtern und produktiven Husten zu lindern“ auslobt, liegt bereits hierin eine Irreführung, da jedenfalls nicht unwesentliche Teile des Verkehrs bei dieser Aussage auch davon ausgehen könnten, dass mit dem Produkt ein Abhusten des Schleims in den Bronchien gefördert werde. Insbesondere bezieht die Beklagte bereits ihre streitgegenständliche Aussage nicht ausdrücklich nur auf die oberen Atemwege oder den Mundund Rachenraum."