Eine Online-Werbung für eine medizinische Osteopathie-Behandlung muss sich auf wissenschaftliche Fakten stützen. Wissenschaftlich umstrittene Aussagen müssten hinreichend transparent gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (KG Berlin, Urt. v. 03.12.2024 – Az. 5 U 9/24).
Die Beklagte unterhielt eine Osteopathie-Praxi und warb auf ihrer Webseite mit zahlreichen Aussagen für ihre Osteopathie-Behandlung, so u.a.:
"Die durch die Schwangerschaft bedingten Umstellungen können sich in den verschiedenen Bereichen des Körpers bemerkbar machen. Eine osteopathische Behandlung kann hier eine deutliche Erleichterung schaffen. Zudem wird durch das Lösen von Blockierungen dem ungeborenen Kind eine möglichst gute Umgebung für seine Entwicklung geschaffen und bestmögliche Voraussetzungen für eine komplikationslose.Entbindung"
und
“Da traumatische Ereignisse oftmals auch ohne die Anwesenheit der Eltern oder einer anderen Person stattfinden, macht es Sinn sein Kind in regelmäßigen Abständen von einem Osteopathen untersuchen und behandeln zu lassen, um es so in seiner Entwicklung bestmöglich zu unterstützen.”
und
“Sinnvoll ist eine osteopathische Behandlung auch bei der Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung, sei es durch eine festsitzende Zahnspange oder durch flexible Maßnahmen. Die osteopathische Behandlung kann dabei die Tragedauer der Zahnspange deutlich verkürzen und evtl. Nebenwirkungen der Zahnspange abmildern.”
Das KG Berlin stufte diese Reklame durchgehend als irreführend ein, da hiervon nichts wissenschaftlich belegt sei.
Die therapeutische Wirksamkeit der Osteopathie sei in der Fachwelt weiterhin umstritten. Die vorliegende Werbung lasse jedoch keinen solchen Zweifel an der Wirksamkeit und erwecke damit falsche Erwartungen bei Verbrauchern.
Für gesundheitsbezogene Werbung gelte strenger Maßstab: Aussagen müssten durch wissenschaftlich fundierte Studien belegt sein. Die Beklagte könne jedoch keine ausreichenden Beweise vorlegen.
“Die Bundesärztekammer stellt daher grundsätzlich fest, dass einigermaßen zuverlässige Aussagen zur Wirksamkeit/Effektivität osteopathischer Behandlungen nur zu wenigen Erkrankungsbildern vorlägen. Daraus sei insgesamt zu folgern, dass für die Anwendung bestimmter osteopathischer Techniken - hauptsächlich im Bereich der „parietalen Osteopathie“ und in geringem Maß im Bereich der „viszeralen Osteopathie“ - allenfalls Hinweise für die Wirksamkeit nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin vorlägen (…);
eine Wirksamkeit osteopathischer Behandlungen ist damit weder sicher wissenschaftlich belegt noch widerlegt. Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Einschätzung der Bundesärztekammer nimmt auch das OLG Celle an, dass - auf der Grundlage der im dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen - in der wissenschaftlichen Diskussion eine therapeutische Wirksamkeit osteopathischer Behandlungen bestritten ist und auch durch die Bekanntmachung der Bundesärztekammer - trotz der aufgeführten Hinweise - nicht belegt wird (…)."
Und weiter:
“Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (…).”