OLG Köln: Online-Werbung mit UVP-Preis irreführend, wenn am Markt Ware über 1 Jahr nur zu 50% angeboten wird

19.09.2022

Die Werbung mit einem UVP-Preis ist irreführend, wenn am Markt das Produkt (hier: Matratzen) über 1 Jahr nur zu 50 % angeboten wird. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der UVP-Preis nicht mehr ernstgemeint ist (OLG Köln, Urt. v. 09.09.2022 - Az.: 6 U 92/22).

Inhaltlich ging es um die Online-Werbung für eine Matratze. Die Beklagte hatte den UVP-Preis durchgestrichen und den reduzierten, von ihr verlangten Preis größer herausgestellt.

Die Klägerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Denn der erwähnte UVP-Betrag sei nichts anders als einen Mondpreis, dem keine ernsthafte und aktuelle Kalkulation zugrunde liege. Viele Händler hätten den Kaufpreis über längere Zeit gar nicht verlangt.

Das OLG Köln gab der Klägerin Recht und sah in der Werbung einen Wettbewerbsverstoß.

"Da der Senat seiner Entscheidung das unstreitige Vorbringen der Antragstellerin zugrundelegt, (...) geht er (...) davon aus, dass die UVP von 249 € im gesamten Markt bereits seit 2021 nicht mehr ernsthaft gefordert wurde, sondern vielmehr ein weit darunter liegender Preis. Ob ein solcher Preis von „keinem einzigen Anbieter“ gefordert wird, ist nicht von Bedeutung.

Es ist jedenfalls glaubhaft gemacht, dass der regelmäßig geforderte Preis weit unter der UVP lag.

Dies ist belegt durch das Testergebnis im Magazin „Haus & Garten“, bei dem von einem „Marktpreis“ von 129 € im Vergleich zur UVP die Rede ist.

Weiter hat die Antragstellerin eine Übersicht des Preisvergleichsportals idealo.de vorgelegt, aus der sich die Preisentwicklung der (...)-Matratze seit April 2021 ablesen lässt. Danach lag der seitens idealo.de ermittelte günstigste Preis durchweg unter 120 € und für Anfang 2022 sogar bei um die 90 €.

Schließlich hat die Antragstellerin als Anlagenkonvolut AS 6 weitere Angebote von Händlern der (...)-Matratze vorgelegt, die Preise in Höhe von 87,00 €, 89,90 €, 129,99 €, 149,99 € verlangt haben, sodass der von der Zeitschrift „Haus & Garten“ ermittelte „Marktpreis“ von 129 € jedenfalls als durchschnittlicher Marktpreis angesehen werden kann."

Und weiter:

"Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Angebote aus dem wettbewerblichen Umfeld, bei „idealo“ und der Zeitschrift „Haus & Garten“ (...)-Matratzen mit einer Liegefläche von 90 x 200 cm bzw. in einem Fall von 80 x 200 cm betreffen, wohingegen die dem Streit zugrundeliegende Matratze der Antragsgegnerin eine Größe von 100 x 200 cm aufweist, ist rechtlich nicht von Belang, da auch für die Matratzen mit den etwas kleineren Liegeflächen die identische UVP-Empfehlung von 249 € ausgesprochen, aber diese offensichtlich im Markt nicht ernstgenommen wurde und wird.

Dass und weshalb der Markt dieselbe UVP für eine bestimmte Matratze in einer bestimmten Größe nicht ernstnehmen sollte, aber bei der 10 cm breiteren doch, ist nicht erläutert und auch sonst nicht ersichtlich."