Gibt ein Hersteller eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) an, die er selbst dauerhaft unterschreitet, liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung mit Mondpreisen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.12.2024 - Az.: 6 U 153/22).
Die Beklagte, ein Hersteller von Kosmetikprodukten, bewarb ihre Waren mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) von 100,- EUR.
Tatsächlich verlangte sie in ihrem eigenen Webshop jedoch dauerhaft nur 69,90 EUR. Gleichzeitig meldete sie den höheren Preis an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA), sodass Apotheken den UVP als Referenzwert für Rabattaktionen nutzen konnten.
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da die angebliche UVP in der Praxis gar nicht verlangt wurde und eine überhöhte Ersparnis suggeriere.
Das OLG Frankfurt a.M. folgte der Ansicht der Klägerin und nahm einen Rechtsverstoß an.
Eine UVP müsse eine realistische Preisempfehlung beinhalten. Wenn der Hersteller selbst dauerhaft erheblich niedrigere Preise verlange, handle es sich nicht um eine ernsthafte Kalkulation, sondern um eine Täuschung der Verbraucher. Auch die Apotheken, die sich an den gemeldeten Preis hielten, wurden in die Irre geführt.
Besonders schwer wog, dass die Beklagte über 75 % ihrer Verkäufe direkt über ihren Webshop abwickelte und die angebliche UVP daher für den Großteil der Verbraucher bedeutungslos war. Die Strategie zielte darauf ab, eine überhöhte Ersparnis zu suggerieren:
"Ein vom Hersteller willkürlich festgesetzter Fantasiepreis („Mondpreis“) ist kein empfohlener Preis. Er wird dem Händler in Wahrheit nicht als Preis empfohlen, sondern soll ihm nur die Werbung erleichtern. Der Verbraucher rechnet mit einem marktgerechten Preis als angemessenem Verbraucherpreis, der die ernstliche Preisvorstellung des Herstellers wiedergibt."
Und weiter:
"Danach ist ein Mondpreis hier zu bejahen. Die Beklagte hat zwar Markübersichten vorgelegt (…), aus denen sich für stationäre Apotheken eine Preisspanne von ca. 95–113 € ermittelt. Entscheidend ist hier jedoch, dass die Beklagte diesen AVP nicht nur selbst nie gefordert hat, sondern dauerhaft ganz erheblich unterboten hat. (…)
Jedenfalls durch die Tatsache, dass die Beklagte (…)% ihres Umsatzes mit dem Online-Verkauf in ihrem eigenen Shop erzielt und nur der Rest über stationäre oder Online-Apotheken angeboten wird, kann eine ernsthafte Kalkulation nicht bejaht werden. Weiß der Hersteller von vorneherein, dass die UVP/AVP von vorneherein nur bei ca. ¼ der verkauften Menge überhaupt eine Wirkung entfalten kann – weil er den Rest selbst kontinuierlich erheblich unter der UVP/AVP verkauft –, kann die gewählte UVP nicht das Ergebnis einer ernsthaften Kalkulation sein, sondern ist vielmehr das Ergebnis einer Mondpreis-Strategie, die eine Rabattierung suggerieren soll, die es in Wirklichkeit so gar nicht gibt."