LG Berlin: Online-Werbung mit UVP-Preis setzt Preisempfehlung des Herstellers voraus

27.09.2021

Wirbt ein Online-Händler mit der Angabe eines UVP-Preises, muss das Produkt eine entsprechende Preisempfehlung des Herstellers haben. Fehlt eine solche, ist eine derartige Werbung wettbewerbswidrig (LG Berlin, Urt. v. 01.06.2021 - Az.: 103 O 12/20).

Die verklagte Händlerin warb in ihrem Online-Shop mit einem durchgestrichenen UVP-Preis und stellte dem ihren reduzierten, aktuellen Preis gegenüber.

Dies bewertete das LG Berlin als wettbewerbswidrig, da gar Preisempfehlung des Herstellers für diese Waren existierte:

"Die angegriffene Preiswerbung der Beklagten war irreführend, weil die als „UVP“ bezeichneten Preise keine Preisempfehlungen des jeweiligen Herstellers war und damit die Preisgegenüberstellung eine unzutreffende Preisersparnis suggerierte.

Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass - und warum - die dortige UVP-Angabe der Beklagten unrichtig war.

Dies hat die Beklagte ihrerseits nicht wirksam bestritten, sie ist dem nämlich nicht in substantiierter Form entgegengetreten. In Bezug auf Preisgegenüberstellungen und Werbung mit besonders niedrigen Preisen ist ohnehin grundsätzlich der Unterlassungsschuldner zur Darlegung der Berechtigung seiner Preiswerbung verpflichtet (...)."