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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Online-Werbung von Fielmann "Kinderbrillen zum Nulltarif" irreführend

Die Fielmann-Werbung "Kinderbrillen zum Nulltarif (...) Versicherungskarte genügt" ist irreführend, da zusätzliche Voraussetzungen wie eine Verordnung nötig sein können.

Die Online-Werbung des bekannten Augenoptikers Fielmann “Kinderbrillen zum Nulltarif (…) Versicherungskarte genügt” ist irreführend, wenn noch weitere Voraussetzungen verlangt werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 27.08.2024 - Az.: 6 U 3/23).

Fielmann warb auf seiner Webseite mit folgenden Aussagen.

"Modische Kinderbrillen zum Nulltarif

Bei Fielmann erhalten Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre eine komplette Brille aus der Nulltarif-Kollektion mit Gläsern von Carl Zeiss Vision. Sie zahlen nicht für die Fassung, nicht für die Gläser. Rezept oder Versicherungskarte genügt"

Die klägerische Verbraucherzentrale sah hierin eine irreführende Werbung. Denn in einer der Fielmann-Filialen war von einem Kunden, der lediglich seine Versicherungskarte vorgelegt hatte, noch zusätzlich eine augenärztliche Verordnung verlangt worden. Die Versicherungskarte alleine hatte nicht genügt.

Das OLG sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers. 

Die Aussage, dass die Brillen ohne weitere Kosten nur durch Vorlage einer Versicherungskarte erhältlich seien, sei falsch. Verbraucher müssten teilweise zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss des Vorteils zu kommen: 

"Selbst wenn die Anwendbarkeit des speziellen Irreführungstatbestandes in Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG entgegen vorstehend ausgeführten Gründen für den vorgetragenen Sachverhalt zu verneinen wäre, stellte sich das der Beklagten zur Last gelegte Werbeversprechen jedenfalls im Sinne des allgemeinen Irreführungstatbestandes in § 5 Abs. 1 UWG als wettbewerbswidrig dar (…).

(…)

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es entgegen dem inkriminierten Werbeversprechen in den beworbenen Fielmann-Geschäften nicht ausnahmslos für den Erhalt einer Kinderbrille zum Nulltarif genügte, wenn die von der Werbung angesprochenen Verbraucher hierfür ihre Versichertenkarte vorlegten. Damit sind die Irreführungstatbestände gemäß Nr. 20 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllt."

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