Der Inhaber von P2P-Nutzungsrechten an einem Musikstück kann keine Rechte an einem Musikstück in einem Computerspiel verfolgen, wenn das Game unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse veröffentlicht wird <link http: medien-internet-und-recht.de pdf vt-mir-2015-dok-002.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 19.09.2014 - Az.: 6 W 115/14).
Der Kläger war Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Musikstück für den P2P-Bereich. Bei dem bekannten Computerspiel "Sleeping Dogs" wurde das besagte Musikstück ebenfalls verwendet.
Dieses Game wurde nun unerlaubt in einer P2P-Börse hochgeladen. Der Kläger machte entsprechende Rechte geltend, da er seine Rechte verletzt sah.
Zu Unrecht wie die Kölner Richter nun entschieden.
Denn das dem Kläger eingeräumte Nutzungsrecht beschränke sich ausschließlich auf die bestimmte Nutzungsrecht. Zwar könnten auch konkurrierende Nutzungsarten mit erfasst sein, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die lizenzierte Verwertung hätten.
Eine solche Konstellation sei jedoch abzulehnen. Der Titel werde im Computerspiel lediglich als Hintergrundmusik verwendet. Niemand werde ein komplettes Game herunterladen, um sich alleine das Musikstück anzuhören.
Daher habe der Kläger keine Berechtigung, die Rechtsverstöße zu verfolgen.