Die ungefragte Übersendung von Werbung mittels persönlicher Nachricht auf dem Portal “Kleinanzeigen.de” ist als unerlaubte Werbung einzustufen (LG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2025 - Az.: 33 O 10/25 KfH).
Ein Verbraucher bot auf der Plattform “Kleinanzeigen.de” eine Wohnung zum Verkauf an. In der Anzeige wies er ausdrücklich darauf hin, dass keine Makleranfragen gewünscht waren.
Zwei Tage später erhielt er dennoch eine Nachricht über das interne Postfach der Plattform von einem freien Mitarbeiter einer Immobilienmaklerin. Darin wurde ein potenzieller Käufer genannt, eine Provision in Aussicht gestellt und um Rückmeldung gebeten.
Die Nachricht lautete:
"Sehr geehrte Damen und Herren, es gibt ein Interessenten von uns mit einer Finanzierungsbestätigung der Interesse an Ihre Wohnung hat. Bei einen erfolgreichen Abschluss würde die Provision bei 3,57 % liegen (im Alleinauftrag nur 3 % Laufzeit 1 Monat). Im Umkreis haben wir schon einige Objekte verkauft siehe unsere Referenzen, hierzu kam es zum Kontakt mit unseren Klienten. Bei Interesse würde ich mich über einen Rückruf (…) freuen. (…)."
Das LG Stuttgart stufte dies als Fall der unerlaubten Werbezusendung ein.
Es liege eine unzumutbare Belästigung durch elektronische Werbung vor, da keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliege.
Zwar sei der Absender ein freier Mitarbeiter gewesen. Doch habe er nach außen für die Maklerin gehandelt. Dies genüge, um dessen Verhalten der Beklagten zuzurechnen.
Entscheidend sei nicht, ob der Mitarbeiter selbstständig tätig sei oder in einem eigenen Büro arbeite. Vielmehr komme es darauf an, dass sein Handeln dem Unternehmen zugutekomme.
Zudem habe die Maklerin die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass solche Nachrichten nicht ohne Einwilligung versendet würden. Dass es sich um ein Versehen handelte, spiele dabei keine Rolle, denn bereits ein einziger Verstoß begründe einen Unterlassungsanspruch. Auch ein möglicher “Ausreißer” entbinde nicht von der Verantwortung, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen würden:
“Die Nachricht des Herrn (…) an Herrn (…) verstieß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und stellt damit eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, durch die ein Marktteilnehmer – nämlich Herr (…) als Verbraucher – in unzumutbarer Weise belästigt wurde, denn Herr (…) hatte unstreitig keine ausdrückliche Einwilligung zum Erhalt elektronischer Werbenachrichten erklärt, sondern sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Makleranfragen wünsche.”
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.