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Kategorie: Onlinerecht

AG Lehrte: Pflicht zur Erteilung einer DSGVO-Negativauskunft

Macht ein Betroffener einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend, muss der Verantwortliche, auch wenn keinerlei Daten vorhanden sind, zumindest eine Negativauskunft erteilen. Es reicht in diesem Fall nicht aus, einfach nicht zu antworten (AG Lehrte, Beschl. v. 03.02.2021 - Az.: 9 C 139/20).

Außergerichtlich verlangte die Klägerin einen DSGVO-Anspruch. Die beklagte Firma antwortete hierauf jedoch nicht.

Erst als die Klage einging, reagierte das Unternehmen und teilte mit, über keinerlei Daten zu verfügen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt.

Das Gericht legte der Beklagten die Kosten des Gerichtsverfahrens auf. Denn es bestünde eine gesetzliche DSGVO-Pflicht, auch Negativauskünfte zu erteilen:

"Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Negativauskunft: "Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus folgt, dass Art. 15 - wie auch §§ 19, 34 BDSG aF - (- BDSG 2003 [aK] § 34 Rn. 14 sowie - BDSG 2003 [aK] § 19 Rn. 18) - einen Anspruch auf Negativauskunft gewährt, denn werden keine Daten verarbeitet, so ist auch dies zu bestätigen." (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 34. Ed. 1.11.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 50).

Der Verweis der Beklagten auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO verfängt nicht.  Die Beklagte liegt nicht im Ansatz dar, weshalb - nach ihrer Ansicht - ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer sogenannten Negativauskunft, und zwar offen zu Tage tretend, nicht bestehen sollte."

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