Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Preisanpassungsklausel von Netflix-Abos rechtswidrig

Das LG Berlin (Urt. v. 16.12.2021 - Az.: 52 O 157/21) hat entschieden, dass die Preisanpassungsklausel von dem Streaming-Anbieter Netflix rechtswidrig ist.   

In dem Rechtsstreit ging es um nachfolgende Regelung bei Netflix:

"3.5 Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Wir sind berechtigt, den Preis un­serer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kos­ten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z.B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich aufer­legte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe an sie. Sie können ihre Mitgliedschaft je­derzeit während der Kündigungsfrist kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden."

Dies stufte als unwirksam ein. 

Die Klausel sei unklar und missverständlich und benachteilige daher den Kunden unangemessen, so das Gericht:

"Bei kundenfeindlichster Auslegung der Bestimmung kommt ein Verständnis in Betracht, nach dem der Beklagten nicht nur ein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum zu­steht und deshalb für ihre Vertragspartner keine Kontrolle des geänderten Preises auf Billigkeit stattfindet. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle gemäß der Regelung in § 315 Abs. 3 BGB fehlt, die zugleich ein formularmäßig nicht abdingbares Gerechtigkeitsgebot im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Ausdruck bringt (vgl. zur Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung: BGH, NJW 2013, 3647 ff, Rz. 43 f.)

Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2015, auf die sich die Beklagte im Termin am 16. Dezember 2021 berufen hat und die in BGH, NJW 2016, 936 ff. veröffentlicht ist, ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Zusammenhang der Nutzungsbedin­gungen der Beklagten nicht, dass mit der Formulierung, dass die Beklagte „von Zeit zu Zeit in [ih­rem] billigen Ermessen“ berechtigt ist, den Preis ihrer Abo-Angebote zu ändern, nicht, dass damit ein Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gemeint ist."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Netflix vor dem KG Berlin (23 U 15/22) Berufung eingelegt hat.

Rechts-News durch­suchen

12. November 2025
Trotz unwirksamen Coaching-Vertrags wegen fehlender FernUSG-Zulassung erhält die Teilnehmerin kein Geld zurück, da sie die Leistung vollständig…
ganzen Text lesen
11. November 2025
Instagram-Storys mit Vorher-Nachher-Bildern zu Schönheits-OPs ohne medizinischen Grund dürfen nicht zur Werbung genutzt werden.
ganzen Text lesen
06. November 2025
Der BGH hat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich auf die Konsequenzen beziehen, wenn bei einem Online-Vertrag das…
ganzen Text lesen
05. November 2025
"Likör ohne Ei" darf als vegane Alternative zu Eierlikör beworben werden, solange keine irreführenden Bezeichnungen wie "veganer Eierlikör" verwendet…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen