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Kategorie: Onlinerecht

LAG Nürnberg: 500,- EUR Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Nach Ansicht des LAG Nürnberg liegt der Streitwert für Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich bei 500,- EUR (LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 - Az.: 2 Ta 76/20).

Die Klägerin machte im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung gegen ihren Arbeitgeber u.a. einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Das LAG Nürnberg bewertete dieses Begehren mit einem Streitwert von 500,- EUR:

"Hiervon ausgehend ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (LAG Düsseldorf a.a.O. unter Verweis auf OLG Köln, 05.02.2018 - 9 U 120/17, juris [600,00 Euro]). 

Denn es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsläubigers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. "

Und weiter:

"Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt. Werden zusätzlich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens herangezogen, findet sich auf der Seite des Gläubigers, wie dargelegt, kein Anhaltspunkt für eine höhere Wertfestsetzung.

Wird zudem der auf Seiten des Schuldners zu tätigende Aufwand bei der Bemessung des Werts in angemessener Weise berücksichtigt, ergibt sich wiederum nichts Anderes.

Der Aufwand ist mit Blick auf die durchgängig vorhandene EDV-Technik ausgesprochen geringfügig (LAG Düsseldorf a.a.O., vgl. etwa zur Bewertung des sogenannten Abwehrinteresses eines zur Auskunftserteilung verurteilten Auskunftsschuldners BGH 07.11.2017 - II ZB 4/17, juris [400,00 Euro] und OLG Köln, 20.12.2018 - 19 U 169/18, juris [600,00 Euro])."

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