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Kategorie: Onlinerecht

AG Dortmund: Form und Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Das AG Dortmund <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile anforderungen-an-datenschutzliche-auskunftsmitteilung-amtsgericht-dortmund-20170829 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.08.2017 - Az.: 425 C 3489/17) hat sich ausführlich zur Form und dem Umfang eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG geäußert.

Zwischen den Parteien bestand in der Vergangenheit ein Versicherungsverhältnis. Der versicherte Kläger stützte sich nun auf <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG und machte eine datenschutzrechtlichen Auskunft geltend. Unter anderem wollte er folgende Informationen wissen:

- Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten und
- die vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten

Das Gericht wies die Klage ab.

Die Beklagte habe bereits in ausreichender Form über die entsprechenden Daten Auskunft erteilt.

Dabei genüge es, dass die Versicherung in elektronischer Form (sogenannte "e-Auskunft") die Informationen mitgeteilt habe. Eine Übersendung in Papierform sei nicht notwendig.

Ein Auskunftsanspruch bestünde nur hinsichtlich der Datensätze, die personenbezogen seien. Dies sei weder bei den Kosten (Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten) noch bei den vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten der Fall. In beiden Fällen handle es sich vielmehr um allgemeine Nachrichten, die keinen direkten Bezug zur Person des Klägers aufwiesen.

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