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Kategorie: Onlinerecht

LG Landau: Art. 15 DSGVO statuiert umfassenden Auskunftsanspruch

Art. 15 DSGVO statuiert einen umfassenden Auskunftsanspruch. Hierunter fallen auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen (LG Landau/Pfalz, Beschl. v. 17.09.2019 - Az.: 3 O 389/17).

In der Auseinandersetzung ging es um die Frage, wie weit der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geht. Der Kläger war bei der Beklagten krankenversichert und verlangte nun die Informationen.

Das LG Landau stellt noch einmal klar, dass der Auskunftsanspruch weit zu verstehen sei.

"Die Beklagte verkennt, dass der Begriff der personenbezogenen Daten nach Art. 4 DSGVO weit gefasst ist und nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.

Unter die Vorschrift fallen demnach sämtliche Informationen, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können. Nach diesen Grundsätzen stellen auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen personenbezogene Daten in diesem Sinne dar.

Gemessen daran reichen die (...) übermittelten Informationen (...) bei Weitem nicht aus, um dem Auskunftsanspruch des Klägers zu genügen."

Und weiter:

"Die hierin enthaltenen Informationen beschränken sich im Wesentlichen auf die persönlichen Stammdaten des Klägers wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Beruf sowie eine Auflistung darüber, wegen welcher Krankheiten des Klägers in welchem Zeitraum Leistungen erstattet wurden. Ungeachtet dessen, dass die Auflistung der Erstattungen bei Weitem nicht vollständig sein dürfte, enthält die Mitteilung an den Klägers weder Angaben zur Herkunft der Daten, zum Empfänger, an den die Daten weitergegeben werden, sowie Angaben zum Zweck der Speicherung (...).

Es finden sich zudem weder Angaben zum Beitragskonto noch zu ärztlichen Befundberichten bzw. Angaben zu intern erstatteten Gutachten. Die Einholung solcher Gutachten liegt vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung des Krankheitsbilds des Klägers auf der Hand. "

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