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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Das OLG Köln hat sich in einer Entscheidung (Beschl. v. 26.07.2018 - Az.: 9 W 15/18) über den genauen Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG a.F. geäußert.

Die verklagte Versicherungsgesellschaft war in der Vergangenheit verurteilt worden, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft nach § 34 BDSG a.F. zu geben. 

Der Kläger verlangte nun auf Basis dieses Urteils auch die in der elektronisch geführten Versicherungsakte gespeicherten Korrespondenz (wie z.B. die Schadensmeldungen des Klägers).

Das OLG Köln stufte dieses Begehren als unberechtigt ein. 

Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG a.F. beziehe sich nur auf die zu der Person gespeicherten Daten und nicht auf weiterführende Dokumente, so die Richter.

Vom Umfang her sei auf eine bloße Auskunft begrenzt und nicht auf weitergehende Verpflichtungen. Insbesondere die Herausgabe oder Vorlage von Unterlagen, in denen sich die personenbezogenen Daten befänden, könne nicht verlangt werden. Rechtliche Bewertungen oder Analysen fielen ebenfalls nicht unter den Begriff der personenbezogenen Daten.

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