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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Anspruch auf Herausgabe von Telefon-Guthaben gesperrter Karten

Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile guthaben-gesperrter-telefonkarten-ohne-gueltigkeitsvermerk-muss-ausgezahlt-werden-11-u-213-08-oberlandesgericht-koeln-20090603.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.06.2009 - Az.: 11 U 213/08) hat geurteilt, dass Guthaben gesperrter Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk ausgezahlt werden müssen.

In der Vorinstanz hatte das LG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile gesperrte-telefonkarten-ohne-gueltigkeitsvermerk-muessen-ausgetauscht-werden-landgericht-bonn-20081030.html _blank>(Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 18 O 80/08) entschieden, dasss eine Austauschpflicht des Telekommunikations-Anbieters hinsichtlich gesperrter Telefonkarten zwar besteht. Im konkreten Fall hatte es aber einen Anspruch abgelehnt, weil die Forderungen verjährt seien.  Da die Klägerin seit Kenntnis der Sperrung mehr als 3 Jahre nichts unternommen habe, könne sie ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Diese Ansicht teilte das OLG Köln nicht. Vielmehr verpflichteten es den TK-Anbieter zur Auszahlung des verbliebenen Guthabens.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Anspruch nicht verjährt. Da es an einer ausdrücklichen Verjährungsfrist fehle, werde für die Berechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugrunde gelegt. Anders als das Landgericht behaupte, beginne die Frist aber nicht schon dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden sei und die Klägerin Kenntnis von der Sperrung erlangt habe. Es scheine vielmehr interessengerecht, dass die Verjährungsfrist erst dann anfange  wenn der Karteninhaber seinen Anspruch geltend mache.

Da die Klägerin ihre Ansprüche erst im Jahr 2007 geltend gemacht habe, seien sie im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2008 noch nicht verjährt gewesen.

 

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