Das LG Bonn (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 18 O 80/08) hat entschieden, dass eine Austauschpflicht des Telekommunikations-Anbieters hinsichtlich gesperrter Telefonkarten besteht.
Die Klägerin, eine begeisterte Telefonkarten-Sammlerin, stritt mit einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen.
Die Sammlerin wollte den Umtausch ihrer Karten, die das Unternehmen vor einigen Jahren für Telefonzwecke gesperrt hatte, gegen funktionierende Exemplare. Sie war der Auffassung, dass die Firma dazu verpflichtet sei, die Telefonkarten unbefristet umzutauschen.
Der TK-Anbieter lehnte dies ab.
Die Bonner Richter stimmten inhaltlich der Ansicht der Klägerin zu und bejahten eine grundsätzliche Umtauschpflicht. Das Unternehmen dürfte im Rahmen des abgeschlossen Telfonkartenvertrages zwar die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten nachträglich anpassen, sei im Gegenzug dazu aber verpflichtet, den Kunden ein Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle mit gleichem Guthabenwert einzuräumen.
Gleichwohl verlor die Sammlerin die Klage, weil der Anspruch verjährt war. Da sie seit Kenntnis der Sperrung mehr als 3 Jahre nichts unternommen habe, könne sie ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen.