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OLG Frankfurt a.M.: Bei Fernabsatz-Abmahnungen reicht Unterlassungserklärung ggü. Dritten nicht aus

In vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.10.2008 - Az.: 6 U 128/08) war der Beklagte, der über eBay Waren verkaufte, wegen fernabsatzrechtlicher Verstöße außergerichtlich abgemahnt und u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner aufgefordert worden.

Diese Erklärung gab der Beklagte zwar ab, jedoch nicht gegenüber dem Abmahner. Vielmehr unterwarf er sich der Wettbewerbszentrale und berief sich gegenüber dem Abmahner darauf, dass durch diese Unterlassung bereits die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei, auch gegenüber dem Abmahner.

Diese Ansicht teilte der Abmahner nicht, ging vor Gericht und gewann in 1. Instanz. Die Richter des LG Frankfurt a.M. sahen die Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale als nicht ausreichend an, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.06.2008.

Dieser Meinung schloss sich nun auch das OLG Frankfurt a.M. in der Berufungsinstanz an.

"Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zentrale ausweislich des als Anlage AS 11 überreichten Schreibens vom 16.7.2008 die ihr vom Antragsgegner übermittelte Unterwerfungserklärung zwar entgegengenommen, nicht aber angenommen hat, weil sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß derartige Erklärungen erhalte.

Damit befindet sich der Antragsgegner nicht unter dem Sanktionsdruck einer drohenden Vertragsstrafe, der für die Unterwerfung wesentlich ist. (...)

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) die von einem ernsthaften Unterlassungswillen getragene Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig davon beseitigt, ob diese Erklärung angenommen wird.

Diese Einschätzung ist nur für den (...) Fall gerechtfertigt, dass die Unterwerfungserklärung gegenüber demjenigen erfolgt, der durch eine vorausgehende Abmahnung oder in sonstiger Weise deutlich gemacht hat, dass er den zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoß verfolgen will. Denn nur unter dieser Voraussetzung muss der Verletzer sicher davon ausgehen, dass seine Unterwerfungserklärung vom Empfänger auch angenommen wird; diese wiederum rechtfertigt es, bereits aus der Unterwerfungserklärung selbst auf das Bestehen eines ernsthaften Unterlassungswillens zu schließen.

Wird die Unterwerfungserklärung dagegen gegenüber einem Dritten abgegeben, der bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsinteresse hinsichtlich des zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes zu erkennen gegeben hat, ist zunächst unklar, ob dieser Dritte die Unterwerfungserklärung
überhaupt annehmen will und damit eine strafbewehrte vertragliche Unterlassungsverpflichtung begründet wird.

Wie der vorliegende Fall zeigt, kann es auch und gerade für einen Wettbewerbsverband Gründe geben, einen ihm angebotenen Unterwerfungsvertrag nicht anzunehmen. Dies rechtfertigt es, der unaufgeforderten Drittunterwerfungserklärung als solcher hinsichtlich des damit manifestierten Unterlassungswillen des Erklärenden nicht dieselbe Bedeutung zukommen zu lassen wie der gegenüber dem Abmahner oder einem anderen verfolgungsbereiten Unterlassungsgläubiger abgegebenen Unterwerfungserklärung."

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