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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Stuttgart: Typenbezeichnung eines Elektrogeräts muss bei Werbung angegeben werden

Die genaue Typenbezeichnung eines Elektrogeräts (hier: Waschmaschinen) muss im Rahmen einer Werbung angegeben werden, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.omsels.info wp-content uploads olg-stuttgart-urt.-v.-17.-januar-2013-2-u-97-12-typenbezeichnung.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2013 - Az.: 2 U 97/12).

Das verklagte Unternehmen bewarb in Anzeigen Elektrohaushaltsgeräte (hier: Waschmaschinen), gab dabei jedoch nicht die genaue Typenbezeichnung an. Die Marke, das Leistungsprofil (Schleuderrate, Füllmenge) usw. wurden hingegen angegeben.

Das OLG Stuttgart sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 Nr.1 UWG, da wesentliche Merkmale der Ware nicht wiedergegeben worden seien.

Zum einen sei die Nennung des konkreten Produkttyps geschäftsüblich, so dass der Verbraucher diese Information erwarte. Zum anderen wolle der Kunde nicht nur erfahren, dass es sich um eine Waschmaschine einer bestimmten Marke handle, sondern er wolle das Produkt zweifelsfrei identifizieren, damit er sicher sein könne, dass es sich um die gewünschte Ware handle. Kern- und Ausgangspunkt jeder Kaufentscheidung sei die zweifelsfreie Identifizierung des Kaufgegenstandes.

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