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Kategorie: Onlinerecht

OLG Rostock: Hinweis auf Webseiten nicht ausreichend für Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 a UWG

Um die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 UWG einzuhalten, reicht es nicht aus, in einer Print-Werbung auf die Webseite zu verweisen, auf der sich sämtliche Angaben befinden <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Rostock, Urt. v. 27.03.2013 - Az.: 2 U 21/12).

Die Beklagte bewarb in einem Print-Magazin eine konkrete Kreuzfahrt, ohne seinen Firmennamen und seine Firmenanschrift anzugeben. Vielmehr verwies sie auf ihre Webseite, auf der diese Angaben abrufbar waren.

Das OLG Rostock stufte dies als nicht ausreichend ein.

Die Regelung der Informationspflichten sei sehr weitgehend und umfasse auch bereits die Fälle, wo eine Aufforderung zum Kauf erfolge. Dabei bedürfe es weder eines konkreten Angebots oder eines rechtlichen invitatio ad offerendum. Vielmehr würden auch Werbeanzeigen die Informationspflicht auslösen, wenn sie die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglichten.

Unschädlich sei es auch, dass in der Anzeige lediglich "ab"-Preise genannt würden und dass kein konkreter Abfahrtstermin angegeben werde.

Es reiche nicht aus, den Verbraucher auf die Webseite zu verweisen, sondern die Information müsse in der Print-Werbung selbst erfolgen.

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