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Kategorie: Onlinerecht

LG Arnsberg: Info-Pflichten nach PKW-EnVKV müssen auch bei reiner WordPress-Testseite eingehalten werden

Auch auf einer reinen WordPress-Testseite müssen die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV eingehalten werden, wenn diese Seite durch die Allgemeinheit abgerufen werden kann <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-werbung-fuer-autos-muss-infopflichten-nach-der-pkw-envkv-einhalten-landgericht-arnsberg-20161215 _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 15.12.2016 - Az.: 8 O 36/16). Nicht erforderlich ist, dass die Testseite auf der Homepage des Unternehmens verlinkt ist oder in sonstiger Weise genannt wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch direkte Browser-Eingabe der URL ein Abruf möglich ist.

Die Parteien stritten über die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV.

Die Beklagte meinte, die streitgegenständliche Page sei lediglich eine interne Testseite ihres Content-Management-Systems WordPress gewesen. Die beauftragte Agentur habe diese Seite zunächst nur zu internen Zwecken erzeugt. Auch sei die Testseite auf ihrer Homepage nirgendwo verlinkt gewesen und sei auch nicht über die Suchmaschine Google erreichbar gewesen. Daher hätten die Informationspflichten nicht eingehalten werden müssen.

Das LG Arnsberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat die Beklagte vielmehr zur Unterlassung verurteilt.

Allein entscheidend sei, ob die betreffende Unterseite für Dritte erreichbar gewesen sei. Dies sei zu bejahen, denn die Klägerin habe die direkte URL in ihren Browser eingegeben und dadurch die Testseite aufrufen können. Damit sei die Page allgemein zugänglich, so dass die Vorschriften der PKW-EnVKV einzuhalten waren.

Ob dies auf ein Verschulden der beauftragten Web-Agentur zurückzuführen sei, sei im vorliegenden Fall unerheblich. Denn der Unterlassungsanspruch bestünde verschuldenslos. Darüber hinaus sei das Handeln der Agentur der Beklagten entsprechend nach <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 UWG zuzurechnen.

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