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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Diverse AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag von 1&1 rechtswidrig

Zahlreiche AGB-Klauseln des bekannten Hosters 1&1 sind unwirksam, so das OLG Koblenz <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile vielzahl-von-agb-klauseln-in-webhosting-vertrag-von-eins-und-eins-unwirksam-2-u-1388-09-oberlandesgericht-koblenz-20100930.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.09.2010 - Az.: 2 U 1388/09).

Beklagter war der bekannte Webhoster 1&1, der nachfolgende Bestimmungen in seinen AGB hatte:

"Webhoster ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von Webhoster für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht."

"Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien."

"Bei Rücklastschriften berechnet Webhoster eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für Webhoster angefallenen Bankgebühren."

Die Richter erklärten die Bestimmungen durchgehend für unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen würden. 

In Bezug auf die Geltung der AGB auch für zukünftige Geschäfte habe der Kunde es nicht hinzunehmen, dass der Webhoster 1&1 einseitig die Ausgestaltung zukünftiger Geschäfte bestimmen können, ohne dass eine Begrenzung ersichtlich sei.

Hinsichtlich der Rücklastschriftkosten liege auch eine unwirksame Regelung vor. Es gehöre zum alltäglichen Arbeits- und Verwaltungsablauf, dass Beträge auch einmal zurückgebucht werden müssten. Dies müsse ein Unternehmer in Bezug auf seinen Arbeitsaufwand einkalkulieren und dürfe die Kosten nicht einseitig auf den Kunden abwälzen.

Schlussendlich verstoße die AGB-Klausel in Bezug auf die Vertragsänderung gegen das Transparenzgebot. Zudem erlaube eine Änderung der AGB mittels einer Zustimmungsfunktion, dass der gesamte Vertrag umgestaltet werden könne und insbesondere die Preise, die Vertragslaufzeiten und die Kündigungsmöglichkeiten sich gravierend und vor allem nachteilig für den Kunden ändern würden. Dies müsse dieser nicht akzeptieren.  

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