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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Werbung von 1&1 für De-Mail-Dienst war wettbewerbswidrig

Die Werbeaussage "GMX De-Mail: Die amtliche E-Mail..." war wettbewerbswidrig, soweit 1&1 nicht ein nach dem De-MailG akkkreditierter Anbieter war (OLG Köln, Urt. v. 17.05.2013 - Az.: 6 U 174/12).

Die Beklagte warb im März 2011 für ihre Leistungen wie folgt:

"GMX De-Mail

Die amtliche E-Mail

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Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Anbieter noch über keine Akkreditierung nach dem De-MailG.

Die Kölner Richter entschieden nun, dass diese Form der Werbung irreführend sei. So lange die Beklagte noch über keine behördliche Zulassung nach dem De-MailG verfügt habe, sei der Verbraucher getäuscht worden.

Die Wettbewerbswidrigkeit sei jedoch zu dem Zeitpunkt entfallen, wo 1&1 die betreffende Erlaubnis erteilt worden sei. Ab diesem Moment könnte die Werbung nicht mehr beanstandet werden.

Das Wort "amtlich" erwecke nicht den Eindruck, die Beklagte nehme eine hoheitliche oder sonstige behördliche Tätigkeit wahr. Vielmehr werde der Verbraucher erwarten, dass der Beklagten eine amtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Da eine entsprechende Akkreditierung und somit eine offizielle Erlaubnis vorliege, seien die Äußerungen zutreffend.

Es werde auch nicht der wettbewerbswidrige Eindruck einer besonderen Spitzenstellung erweckt. Vielmehr stelle die Beklagte nur heraus, dass sie über eine besondere Zulassung verfüge. Die Aussage, dass nur sie über eine solche Genehmigung am Markt verfüge, werde gerade nicht getroffen.

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