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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: E-Mail mit Vertragsänderungen zu Webhosting-Tarifen durch 1&1 Internet wettbewerbswidrig

E-Mails, bei denen der Anbieter 1&1 Internet AG Vertragsänderungen zu den Webhosting-Tarifen ankündigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen reagiert, sind wettbewerbswidrig (OLG Koblenz, Urt. v. 12.09.2012 - Az.: 9 U 309/12).

Das bekannte Internet-Unternehmen hatte an seine Kunden nachfolgende E-Mail verschickt:

"Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten, teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen (...) mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft (...)."

Es ging dabei um die Änderungen bestimmter kostenpflichtiger Webhosting-Tarife.

Die Koblenzer Richter stellten fest, dass solche E-Mails wettbewerbswidrig sind.

Denn durch den Inhalt werde der Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht. Ein bestehender Vertrag könne nicht durch einseitige Erklärungen preislich angepasst werden. Vielmehr müsse der Kunde solchen Erhöhungen aktiv zustimmen. Es reiche nicht aus, dass der Kunde nicht reagiere, sondern vielmehr müsse er tätig werden und seine Genehmigung erteilen.

Die E-Mail erwecke jedoch den Eindruck, dass eine automatische Presianpassung stattfinde und legal sei, wenn der Verbraucher nicht innerhalb von 4 Wochen reagiere. Der Kunde werde also über die Rechtslage bewusst in die Irre geführt.

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