Die Bewerbung eines Produktes (hier: ein Buch) als “komplett kostenlos” zu bewerben, ist irreführend, wenn gleichwohl Versandkosten anfallen (KG Berlin, Beschl. v. 11.02.2025 - Az.: 5 U 1/22).
Das verklagte Unternehmen bewarb online in einem “Börsenbrief” ein Buch mit den Aussagen
“komplett kostenlos”
Das verklagte Unternehmen bewarb in einem “Börsenbrief” online ein Buch mit den Aussagen
“komplett kostenlos”
und
“gratis”.
Bei der Bestellung wurden jedoch 6,90 EUR für Produktion und Versand („Sonderpreis zur Deckung der Produktions- und Versandkosten”) verlangt.
Das KG Berlin bewertete dieses Vorgehen in seinem Hinweisbeschluss als Irreführung und somit als Wettbewerbsverstoß.
Werbung mit den Worten “gratis” oder ”komplett kostenlos" sei nur dann zulässig, wenn dem Verbraucher tatsächlich keinerlei Kosten entstünden. Zwar rechneten Konsumenten im Distanzhandel normalerweise mit Versandkosten. Dies gelte jedoch nicht, wenn explizit mit völliger Kostenfreiheit geworben werde. Dann erwarte der Kunde eine vollständige Kostenfreiheit.
Die Bezeichnung der 6,90 EUR als “Sonderpreis zur Deckung der Produktions- und Versandkosten” widerspreche der Aussage “komplett kostenlos”.
Ein nachträglicher Hinweis auf der Website reiche nicht aus, wenn die Werbeaussage nicht am eigentlichen Blickfang teilnehme:
"Dies vorangestellt, versteht ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher eine Werbung über die Zusendung eines Buches als „komplett kostenlos“, wie sie im Streitfall in dem beanstandeten Börsenbrief der Beklagten enthalten ist, dahin, dass ihm keinerlei Kosten entstehen werden, weil der Unternehmer neben den Kosten für das Buch auch die Versandkosten übernimmt.
Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt die Gratisabgabe einer Leistung nämlich nur bei völliger Kostenfreiheit vor.
Irreführend ist es daher, wenn eine Ware oder Dienstleistung als „gratis“ oder „kostenlos“ beworben wird, dem Kunden aber Verpackungs- oder Versandkosten in einem - selbst angemessenen - Pauschalbetrag berechnet werden (….)."