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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Übermäßiges Anpreisen von Arztleistung auf GROUPON rechtswidrig

Das übermäßige Anpreisen einer ärztlichen Leistung (hier: einer Augen-Laserbehandlung) auf der Internet-Plattform GROUPON verstößt gegen ärztliches Berufsrecht (LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 327 O 443/11).

Die Parteien boten beide augenärztliche Leistungen an. Der Beklagte bewarb auf der Internet-Plattform GROUPON Gutscheine für eine Augen-Laserbehandlung zu einem Preis von 999,- EUR anstatt 4.200,- EUR. Auf diesen eingeräumten Rabatt von 76% wurde in dem Angebot an mehreren Stellen hingewiesen.

Das LG Hamburg entschied, dass diese Form der Anpreisung gegen die ärztliche Berufsordnung verstieße. Berufswidrig sei dabei insbesondere eine anpreisende Werbung. Die hier stattfinde GROUPON-Werbung sei anpreisend, denn es werde in marktschreierischer Weise mit einem Rabatt von 76 % geworben.

Der Beklagte informiere nicht in sachlicher Art und Weise über sein Dienstleistungsangebot, sondern er werbe in übermäßig anpreisender Weise. Darüber hinaus werde der Verbraucher auch unter einen gewissen Druck gesetzt, da das Angebot nur eine knappe Zeit (hier: ca. 5,5 Stunden) zur Verfügung stehe.

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