Das OLG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-von-mail-kann-bei-besonderem-interesse-der-oeffentlichkeit-gerechtfertigt-sein-4-u-96-10-oberlandesgericht-stuttgart-20101110.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.11.2010 - Az.: 4 U 96/10) hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer fremden E-Mail bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein kann.
Der Kläger schrieb an eine private Mailing-Liste, die nur einen begrenzten Empfängerkreis hatte, eine Nachricht. Der Beklagte veröffentlichte diese Mail teilweise auf seiner Webseite und äußerte sich zudem noch polemisch über den Inhalt.
In der Vorinstanz hatte LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-einer-privaten-mail-persoenlichkeitsrechtsverletzung-17-o-341-09-landgericht-stuttgart-20100506.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 17 O 341/09) ein solches Handeln ausdrücklich verboten. Dieser Meinung schlossen sich die Richter des OLG Stuttgart nicht an, sondern wiesen die Klage vielmehr ab.
Die Veröffentlichung sei gerechtfertigt, da die Parteien seit Jahren einen erbitterten und öffentlichen Meinungskampf zu dem in der E-Mail genannten Thema führten. Vorliegend überwiege das Informationsinteresse der Bevölkerung an einem so wichtigem Thema wie der Gesundheit die privaten Belangen des Klägers.
Die Frage, ob fremde E-Mails ungefragt veröffentlicht werden dürfen, ist erst im April diesen Jahres höchstrichterlich vom BVerfG <link news zitate-aus-e-mails-verletzen-nicht-immer-allgemeines-persoenlichkeitsrecht.html _self>(Beschl. v. 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08) entschieden worden: Danach verletzten Zitate aus E-Mails nicht per se das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zitierten, sondern es bedarf vielmehr der Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls.