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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Vertrag über Internet-Anzeige auch dann wirksam, wenn keine Vereinbarung über Werbewirksamkeit

Ein Vertrag über eine Internet-Anzeige ist auch dann wirksam, wenn er keine explizite Vereinbarung über die Werbewirksamkeit enthält, d.h. Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers (BGH, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: VII ZR 72/17).

Die Klägerin verlangte die Bezahlung aus einem Online-Werbevertrag. Die Beklagte hatte eine Werbeanzeige für eine Webseite abgeschlossen. Es wurde eine Vergütung von 60,- EUR/Monat vereinbart.

Die Beklagte verweigerte die Begleichung, weil der geschlossene Vertrag unwirksam sei.

Das LG Bad Kreuznach wies die Klage ab (01.03.2017 - Az.: 1 S 87/16).  Der geschlossene Vertrag enthalte nämlich keine Regelungen, die Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit auf deren Werbewirksamkeit zuließe, so die Richter. Wie bei jedem Vertrag müsse auch im zu beurteilenden Fall die geschuldete Leistung hinlänglich bestimmt sein, um den Willen zu einer vertraglichen Bindung annehmen zu können. An einer solchen hinreichenden Bestimmtheit fehle es aber, wenn der Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige bei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit, auf die es nach dem Vertragszweck entscheidend ankomme, gänzlich ungeregelt bleibe.

Ein solcher Werbevertrag sei für den Besteller faktisch wertlos, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er unter diesen Umständen eine vertragliche Bindung eingehen und sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichten wolle, so das LG Bad Kreuznach.

Im Revisionsverfahren vor dem BGH hob die Kalrlsruher Richter die Klageabweisung auf und entschieden, dass das Landgericht die Angelegenheit neu zu verhandeln habe. Die BGH-Juristen erklärten die Argumentation des Instanzgerichts für falsch.

Die von der Klägerin geschuldete Leistung seit vertraglich hinreichend bestimmt. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden könne, gehörten - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige gerichteten Vertrags. Ihr Fehlen führe daher nicht dazu, dass ein solcher Vertrag als unwirksam anzusehen wäre.

Vielmehr trage der Besteller grundsätzlich das Risiko, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden könne.

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