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Kategorie: Onlinerecht

LG Dresden: AGB in Internet-System-Vertrag zu Vorleistungspflicht gegenüber Gewerbetreibenden wirksam

Ein Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag einzustufen. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Vorleistungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das LG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile vorleistungspflicht-gegenueber-gewerbetreibenden-in-internet-sytem-vertrag-zulaessig-4-s-26-10-landgericht-dresden-20100820.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.08.2010 - Az.: 4 S 26/10).

Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Internet-System-Vertrag und begehrte nun die Zahlung der angefallenen Leistungsentgelte. In den AGB war eine Vorleistungspflicht des Kunden vereinbart.

Im Laufe der Vertragsabwicklung kam es zwischen den Parteien zu Überwerfungen und die Zusammenarbeit wurde faktisch eingestellt. Der Kläger berief sich auf die vereinbarte Vorleistungspflicht und begehrte Zahlung.

Zu Recht wie das LG Dresden entschied. Ein Internet-System-Vertrag sei als Werkvertrag einzustufen, so dass den Unternehmer die Verpflichtung treffe, das versprochene Werk erfolgreich herzustellen.

Die abweichend fixierte Vorauszahlungs-Kondition sei wirksam, so dass die Klage begründet sei. Um anfänglich hohe Investitionskosten abzusichern bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Klausel.

Siehe dazu auch die jüngste Entscheidung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-system-vertrag-als-werkvertrag-einzustufen-iii-zr-79-09-bundesgerichtshof--20100304.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09), der einen Internet-System-Vertrag ebenfalls als Werkvertrag einstuft.

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