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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Internet-System-Vertrag ist insgesamt als Werkvertrag einzustufen

Ein Internet-System-Vertrag ist insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren, so dass nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer vorzuleisten hat, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-system-vertrag-als-werkvertrag-einzustufen-iii-zr-79-09-bundesgerichtshof--20100304.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09).

Geklagt hatte ein Unternehmer, der seine Dienste in Form eines Internet-System-Vertrages anbot (u.a. Zusammenstellen der Web-Dokumentation, Gestaltung einer individuellen Webpräsenz, Hosting der Webseite sowie weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline). Der Auftraggeber, ein Handwerks-Unternehmen, wollte die angefallenen Entgelte nicht bezahlen, da die in den klägerischen AGB aufgestellte Vorleistungspflicht unzulässig sei.

Die höchsten deutschen Zivilrichter haben den Internet-System-Vertrag insgesamt als Werkvertrag eingestuft. Bei Werkverträgen sei grundsätzlich der Auftragnehmer vorleistungspflichtig. Der Kunde müsse grundsätzlich erst dann bezahlen, wenn das bestellte Werk erstellt und abgenommen worden sei.

Obgleich die klägerischen AGB also nicht mit dem gesetzlichen Leitbild übereinstimmten, hielt der BGH die Bedingungen für wirksam.

Denn im vorliegenden Fall hätten zwei Unternehmer die Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz vereinbart. Verbraucher seien unbeteiligt gewesen. Insofern sei die Beklagte, die verklagte Handwerks-Firma, nicht übermäßig schutzbedürftig. Die Parteien hätten daher die abweichende Vorleistungspflicht wirksam vereinbaren dürfen.

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