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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Voraussetzungen für Vergütungszahlungen von gekündigtem Internet-System-Vertrag

Nach Kündigung eines Internet-System-Vertrags kann der Unternehmer von seinem Kunden (durchaus) 5% der vereinbarten Vergütung verlangen. Er ist jedoch verpflichtet darzulegen, welchen Teil der Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht hat und welchen noch nicht. Nicht ausreichend ist es, wenn der Unternehmer lediglich die Gesamtvergütung zum Nachweis vorlegt <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-anspruch-auf-zahlung-von-5-prozent-der-verguetung-eines-gekuendigten-internet-system-vertrags-vii-zr-45-11-bundesgerichtshof--20110728.html _blank external-link-new-window>(BGH. Urt. v. 28.07.2011 - Az.: VII ZR 45/11).

Eine weitere höchstrichterliche Entscheidung in Sachen Internet-System-Vertrag. Nachdem der BGH im Januar diesen Jahres <link http: www.online-und-recht.de urteile kuendigung-kann-in-agb-von-internet-system-vertrag-nicht-ausgeschlossen-werden-vii-zr-133-10-bundesgerichtshof--20110127.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: VII ZR 133/10) entschieden hat, dass ein Internet-System-Vertrag jederzeit außerordentlich kündbar ist, geht es nun um die Frage, welchen Ausgleichsanspruch der Unternehmer für die vorzeitige Beendigung hat. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen.

Wie schon im Düsseldorfer Gerichtsverfahren <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-system-vertrag-kann-wirksam-gekuendigt-werden-7-o-311-10-landgericht-duesseldorf-20110728.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 - Az.: 7 O 311/10) urteilten nun auch die BGH-Richter, dass das klägerische Unternehmen verpflichtet sei, die erbrachten und die nichte erbrachten Leistungen darzulegen. Bei den nicht erbrachten Leistungen müssten die eingesparten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall sei die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Sie habe pauschal angegeben, dass ihr 5% der Gesamtvergütung zustehe. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, auf welchen Teil der erbrachten Werkleistungen sich die 5% beziehen würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen generell bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen seien und welche noch nicht. Nur wenn die Klägerin dies dargelegt hätte, hätten ihr die 5% zugestanden. Eine derartige Pauschalierung, welche die Klägerin vorgenommen habe als Bemessungsgrundlage, sei jedoch icht zulässig.

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