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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Bei Werbung mit Testurteil muss Hinweis auf Fundstelle mindestens Schriftgröße 6-Punkt haben

Wirbt ein Unternehmen mit einem Testurteil (hier: Stiftung Warentest), muss es die Fundstelle mindestens in Schriftgröße 6-Punkt angeben. Andernfalls liegt eine Wettbewerbsverletzung vor (LG Köln, Urt. v. 29.10.2019 - Az.: 33 O 55/19).

Die Beklagte warb in ihrem Print-Produkt mit der Wand- und Deckenfarbe "Alpinaweiß Das Original". Auf dem Bild war der Farbeimer abgelichtet, auf dem das Testergebnis abgedruckt war. Dieses war nur schwer lesbar.

Das LG Köln stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Wer mit einem Testurteil werbe, müsse nach ständiger Rechtsprechung auch die passende Fundstelle mit angeben, damit der interessierte Verbraucher sich entsprechend informieren könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, da die Angaben in nicht ausreichender Art und Weise erfolgten, die eine leichte Erkennbarkeit gewährleisten würden. 

Die erforderliche Deutlichkeit werde nur dann erreicht, wenn die Schrift in einer Größe von mindestens 6-Punkt angegeben werde. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr unterschreite der Schriftgrad diesen Wert deutlich.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte lediglich das Produkt abgebildet habe. Die Schuldnerin hatte unter anderem eingewendet, dass es ihr unzumutbar sei, das Foto nachträglich umfangreich zu bearbeiten.

Dies ließ das LG Köln nicht gelten. Wer ein Produkt ablichte, auf dem ein Testsiegel abgedruckt sei, werbe damit auch mit dem Testergebnis. Wenn ein Unternehmer sich also für diesen Umstand entscheide, müsse er auch die weiteren, notwendigen Informationen bereitstellen.

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