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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Tübingen: Werbung mit Testergebnis muss deutlich lesbar sein

Die Werbung mit einem Testergebnis (hier: Test der Zeitschrift "Öko-Test") ist wettbewerbswidrig, wenn die Angabe der Fundstelle nicht hinreichend lesbar in der Anzeige angegeben wird <link http: www.online-und-recht.de urteile reklame-mit-qualitaetsurteil-oeko-test-sehr-gut-ohne-deutliche-fundstelle-unzulaessig-20-o-86-10-landgericht-tuebingen-20101129.html _blank external-link-new-window>(LG Tübingen, Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 20 O 86/10).

Es ist inzwischen jedem Unternehmer bekannt, dass er, sobald er Testergebnisse Dritter in seiner Werbung verwendet (z.B. "Bestes Auto 2010" oder "Beste Bank dieses Jahr"), er die genaue Fundstelle angeben muss.

Häufig wird dabei die Funstellen-Angabe sehr klein und damit nahezu unleserlich gehalten.

Die Tübinger Richter haben nun ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft.

Eine Werbung mit Testurteilen sei nur dann zulässig, wenn der Verbraucher leicht und eindeutig den Test nachlesen könne. Daran fehle es, wenn die Beschreibung unleserlich sei. In einem solchen Fall könne der Kunde nicht mehr nachvollziehen, welche Umstände dem Test zugrunde gelegen hätten und welche Relevanz die Prüfergebnisse somit hätten.

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