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Kategorie: Onlinerecht

LG Coburg: Nicht lesbare Fundstelle bei Werbung mit Testergebnissen ist wettbewerbswidrig

Gibt ein Unternehmen im Rahmen seiner Werbung die Fundstelle für ein Testergebnis in kaum bzw. nicht lesbarer Form an, so handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß (LG Coburg, Urt. v. 26.07.2018 - Az.: 1 HK O 6/18).

Der Beklagte betrieb einen Einzelhandel im Bereich der Unterhaltungselektronik und unterhielt auch einen Online-Shop. In einer Zeitung warb er für Bluetooth-Lautsprecher unter Angabe eines Testergebnisses, das kaum bzw. nicht lesbar war.

Das LG Coburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Sei die Fundstelle für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, sei die Werbung so zu behandeln, als ob gar keine Fundstelle angegeben worden sei, so das Gericht. Damit handle es sich um eine Wettbewerbsverletzung.

Auszugehen sei von einem normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Die aus dem Heilmittelrecht ergangene Rechtsprechung zur Lesbarkeit könne auch hier übertragen werden. Danach seien Hinweise, die unterhalb des Schriftgrades 6-Didot-Punkt liegen würden, nicht mehr erkennbar.

Im vorliegenden Fall unterschreite die Anzeige diese Minimalvoraussetzungen, sodass davon auszugehen sei, dass ein Leser die Fundstelle nicht erkennen könne. Es liege somit ein Rechtsverstoß vor.

 

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