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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

OVG Bremen: Private Sportwetten sind in Deutschland nicht erlaubt

Die Veranstaltung von Glücksspielen und Wetten unterliegt in Deutschland einem staatlichen Monopol. Durch dieses Monopol soll der Glücksspiel- und Wettmarkt gelenkt und geordnet werden: Es soll insbesondere der Spielsucht vorgebeugt und die Wettleidenschaft begrenzt werden. Darüber hinaus sollen betrügerische Machenschaften abgewendet werden.

Dem staatlichen Monopol unterfallen, mit Ausnahme der Pferdewetten, auch die Sportwetten (Oddset-Wetten). Solche Wetten sind in einigen Mitgliedsstaaten der EU weitgehend liberalisiert. Seit einigen Jahren versuchen Wettunternehmer aus den betreffenden Staaten, in Deutschland Fuß zu fassen.

Die Frage, ob der Ausschluss von gewerblichen Wettanbietern aus anderen EUMitgliedsstaaten vom deutschen Markt mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht vereinbar ist, hat in der Vergangenheit wiederholt das Bundesverfassungsgericht und den Gerichtshof der Europäischen Union beschäftigt. Beide Gerichte haben entschieden, dass Reglementierungen des Glücksspiel- und Wettmarktes sowie ein staatliches Monopol im Grundsatz zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem sog. Sportwetten-Urteil vom 28.03.2006 allerdings strenge verfassungsrechtliche Vorgaben formuliert.

Im Glücksspielstaatsvertrag, der am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, waren die Bundesländer bestrebt, diese Vorgaben umzusetzen. Seit Inkrafttreten des Vertrags ist, auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, umstritten, ob ihnen dies gelungen ist. Kritik wird unter anderem daran geäußert, dass wesentliche Sektoren des Glücksspielmarktes vom staatlichen Monopol nicht erfasst sind. Dies betrifft insbesondere die Automatenspiele.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in einer jetzt veröffentlichten Leitentscheidung die Beschwerde des Betreibers eines Wettbüros in Bremen, dem die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten untersagt worden ist, zurückgewiesen. Die Beschwerdeentscheidungen in 15 weiteren Verfahren werden den Beteiligten in den nächsten Tagen zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer, der zuvor bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben war, hatte geltend gemacht, dass der neu gefasste Glücksspielstaatsvertrag nicht den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen genüge und auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet werde.

Diesen Einwänden ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Gericht hat dazu die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, soweit das im Rahmen eines Eilverfahrens möglich ist, einer näheren Prüfung unterzogen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Rechnung getragen worden ist. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in einigen Punkten noch Klärungsbedarf gesehen, so etwa im Hinblick auf die gebotene Distanz zwischen Glücksspielaufsicht und staatlicher Lotto- und Totogesellschaft.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich eine klare Trennung zwischen der Kontrollinstanz und dem jeweiligen Wettanbieter verlangt. Diesem Punkt werde, so das Oberverwaltungsgericht, im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein.

Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus auch die europarechtlichen Fragen angesprochen, die durch den Ausschluss gewerblicher Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten aufgeworfen werden. Diese Fragen sind insbesondere deshalb von Relevanz, weil derzeit mehrere Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sind, die das deutsche Wettmonopol betreffen.

Das Oberverwaltungsgericht ist unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Ergebnis gelangt, dass das behördliche Einschreiten gegen die Wettbüros auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

Beschluss vom 11.03.2010, Az.: 1 B 314/09

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen v. 17.03.2010

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