Die Transportkosten eines Mobilfunkanbieters gehören nicht zu den 50 Cent, die der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) als obere Grenze für die Teilnahme an Gewinnspielen vorschreibt <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile transportkosten-des-mobilfunkanbieters-zaehlen-nicht-zu-50-cent-gewinnspieleinsatz-von-9live-1125-owamtsgericht-muenchen-20101104.html _blank external-link-new-window>(AG München, Beschl. v. 04.11.2010 - Az.: 1125 OWI 250 Js 236035/09).
Die Aufsichtsbehörde ging gegen den Fernsehsender 9Live vor, weil dieser Gewinnspiele anbot, bei dem Personen, die per Mobilfunk teilnahmen, neben den 50 Cent noch Transportkosten an die Mobilfunkanbieter zu entrichten hatten. Das Amt sah hierin eine Verletzung der 50-Cent-Regelung des RfStV.
Das AG München war nicht dieser Ansicht, sondern stufte das Handeln des privaten Fernsehsenders vielmehr als rechtmäßig ein.
Die gesetzlich vorgeschriebene Grenze werde nicht dadurch überschritten, dass 9Live 50 Cent für den Gewinnspiel-Anruf verlange. Die Transportkosten eines Mobilfunkanbieters dürften dem Betrag von 50 Cent nicht hinzugezählt werden. Auf diesen habe der Gewinnspiel-Veranstalter keinen Einfluss. Darüber hinaus fließe dieser auch nicht 9Live zu.