Auch wenn bei Internet-Sportwetten lediglich ein Einsatz von 50 Cent genommen wird, handelt es sich um verbotene Internet-Glücksspiele <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile einsatz-von-50-cent-verbotenes-gluecksspiel-10-bv-10-1176-verwaltungsgerichtshof-muenchen-20110825.html _blank external-link-new-window>(VGH München, Urt. v. 25.08.2011 - Az.: 10 BV 10.1176).
Wie schon die Vorinstanz - das VG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile online-wetten-auf-fussballergebnisse-mit-50-cent-einsatz-unerlaubtes-gluecksspiel-m-22-k-09-4793-verwaltungsgericht-muenchen-20100303.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793) - stuften die Richter des VGH München die Internet-Sportwetten als Glücksspiel ein.
Zwar seien nach den rundfunkrechtlichen Regelung ein Gewinnspiel mit einem Entgelt von 50 Cent erlaubt. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um zufallsbezogene Spiele, also Glücksspiele. Für diesen Bereich seien die die Regelungn im Rundfunksstaatsvertrag nicht anwendbar.
Somit handle es sich um nicht erlaubte Spiele.