Ein Autohaus darf Neuwagen online nicht ohne CO₂- und Verbrauchsangaben bewerben. Als Neuwagen gelten Fahrzeuge, die entweder weniger als 1.000 km Laufleistung haben oder nicht länger als acht Monate zugelassen sind (LG Limburg, Urt. v. 01.08.2025 - Az.: 5 O 4/25).
Die Deutsche Umwelthilfe klagte gegen ein Autohaus, das zwei Fahrzeuge (einen Ford Mustang und einen Ford Kuga) online bewarb, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klasse zu machen. Diese Angaben waren entweder gar nicht vorhanden oder erst auf späteren Detailseiten sichtbar.
Der Ford Kuga hatte eine Laufleistung von 100 km, der Ford Mustang eine Laufzeit von 2.000 km und war zwei Monate zugelassen.
Das verklagte Autohaus war der Ansicht, dass es sich bei beiden Fahrzeugen nicht mehr um Neuwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) handele, sodass keine Pflicht zur Angabe der Informationen bestünde.
Das LG Limburg erteilte dieser Ansicht eine klare Absage und verurteilte den Händler zur Unterlassung.
Bei beiden Fahrzeugen handele es sich um Neuwagen im Sinne der entsprechenden Verordnung. Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 2 PKW-EnVKV gelte ein PKW dann als neu, wenn er entweder weniger als 1.000 km Laufleistung hat oder nicht länger als acht Monate zugelassen sei.
Der Ford Mustang sei nur zwei Monate zugelassen. Das reiche, um ihn als “neu” einzustufen, da nicht beide Merkmale, sondern nur eines erfüllt sein müsste. Beim Ford Kuga unterschreite die Laufleistung die 1.000 km-Grenze.
Die fehlenden Angaben zu Verbrauch und CO₂-Ausstoß verletzten die gesetzlichen Informationspflichten, die für Online-Werbung ausdrücklich gelten. Diese Angaben müssten sofort sichtbar sein, sobald die Motorleistung oder andere technische Details erscheinen:
“Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung soll schon die Unterschreitung einer der beiden Kriterien dazu führen, dass davon auszugehen ist - also widerleglich vermutet wird -, dass der Personenkraftwagen noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist, also neu im Sinne der Verordnung ist.”