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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Kein Widerrufsrecht bei persönlichem Nachverhandeln

Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) widerrufen.

Wer ein übermitteltes Angebot prüft, nachverhandelt und dann annimmt, kann den Vertrag nicht mehr nach § 312b BGB widerrufen, da keine Überraschungssituation gegeben ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2025 - Az.: 10 U 79/25).

In dem vorliegenden Fall beauftragte die Klägerin die Beklagte, eine Gartenbaufirma, mit der Neugestaltung ihres Privatgartens. 

Zuvor hatte die Klägerin ein schriftliches Angebot erhalten, dessen Finanzierung sie mit ihrer Bank prüfte. Später kam es zu einem Treffen im Garten der Klägerin, bei dem sie mit dem Unternehmen über den Preis nachverhandelte. 

Die Parteien einigten sich auf eine Pauschale von 50.000,- EUR inklusive zusätzlicher Leistungen. 

Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Firma eine Rechnung mit einem offenen Betrag von rund 44.000,- EUR. Die Klägerin widerrief den Vertrag später unter Hinweis auf ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht.

Das OLG Stuttgart lehnte den Widerruf der Klägerin ab.

Obwohl der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, bestehe kein Widerrufsrecht. Denn die Klägerin habe das schriftliche Angebot lange vorher erhalten und ausreichend überdenken können.

Sie habe das Angebot bewusst nachverhandelt und zu ihrem Vorteil geändert. 

Eine Überraschungssituation, wie sie das Gesetz schützen will, habe nicht vorgelegen:

"Wird dem Verbraucher von dem Unternehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Angebot überlassen und hat er Gelegenheit, dieses ohne Beeinflussung durch den Unternehmer zu prüfen und zu überdenken, ist nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt;

 eine typische Druck- oder Überraschungssituation im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie, vor der § 312b BGB schützen soll, liegt dann nicht vor."

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