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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Fitness First darf Rabattaktionen nicht verlängern, wenn zuvor Enddatum benannt

Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.

Ein Unternehmen darf seine Rabattaktionen mit festem Enddatum nicht einfach verlängern (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.10.2025 - Az.: 2-03 O 359/24).

Fitness First bewarb auf seiner Website eine zeitlich befristete Rabattaktion für Fitnessstudioverträge. Dazu wurde ein auffälliges Banner mit dem Hinweis “nur bis 25. Juni“ sowie einen rückwärts laufender Countdown genutzt. Nach Ablauf der Frist wurde die Aktion jedoch weiterhin angeboten und sogar erneut verlängert. Diesmal mit neuem Enddatum. Auf der Seite stand ein kleiner Hinweis, dass eine Verlängerung ”vorbehalten" war.

Die mehrfache Verlängerung der Rabattaktion sei eine Irreführung des Verbrauchers, so das LG Frankfurt a.M.

Auch wenn das Unternehmen in kleiner Schrift einen Vorbehalt erwähnte, sei für Verbraucher nicht nachvollziehbar gewesen, ob oder warum verlängert werde. 

Die Aktion habe den Eindruck erweckt, sie gelte nur für kurze Zeit. Dadurch seien Verbraucher unter Druck gesetzt worden, sich schnell zu entscheiden, obwohl die Aktion tatsächlich weiterlief. 

Das Unternehmen habe damit die besondere Anlockwirkung eines Countdowns gezielt genutzt, um Kunden zu einer schnellen Entscheidung zu bewegen.

Eine solche Praxis sei unzulässig, wenn die Verlängerung nicht klar und nachvollziehbar begründet werde. Hinweise wie “Verlängerung vorbehalten” reichten nicht aus, wenn sie der Wirkung des beworbenen Enddatums widersprechen.

"Denn die Verbraucher mussten davon ausgehen, dass das Angebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfügung stünde. Verbraucher wurden hierdurch potentiell davon abgehalten, das Angebot mit dem anderer Anbieter ausreichend zu vergleichen und erst dann eine Entscheidung über den Vertragsabschluss zu treffen. Ohne diese irreführende Angabe über die zeitliche Befristung hätten Verbraucher weniger unter Zeitdruck gestanden, die Möglichkeit gehabt, ihr Angebot mit anderen Anbietern zu vergleichen oder sich gegen das Angebot zu entscheiden. 

Denn aus Sicht der Verbraucher war eine Verlängerung des Angebots keinesfalls sicher („nur bis“)."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. (Az.:6 U 294/25).

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