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Kategorie: Onlinerecht

OLG Braunschweig: Wettbewerbswidrige Online-Werbung mit Bezeichnung "Alkoholfreier Gin"

Ein Getränk ohne Alkohol darf nicht als “alkoholfreier Gin” verkauft werden (OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.08.2025 - Az.: 2 U 270/24).

Ein Unternehmen hatte ein wasserbasiertes Getränk unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ angeboten. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, sah darin einen Verstoß gegen europäische Vorschriften zur Kennzeichnung von Spirituosen und somit eine Wettbewerbsverletzung. 

Laut EU-Verordnung dürfe der Begriff “Gin” nur für Spirituosen verwendet werden, die einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. aufwiesen. Das streitgegenständliche Getränk erfülle diese Voraussetzungen nicht, da es keinerlei Alkohol enthalte.

Die Bezeichnung “alkoholfreier Gin” sei daher irreführend. Der Begriff “alkoholfrei” könne beim Verbraucher den Eindruck erwecken, es handele sich um ein herkömmliches alkoholhaltiges Getränk, dem nachträglich der Alkohol entzogen wurde. 

In Wahrheit sei es aber ein eigenständiges, wasserbasiertes Produkt, das nur geschmacklich an Gin erinnere.

"Das Anbieten eines Getränks, das keinen Alkohol enthält, unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ stellt einen Verstoß gegen die Regelung (…) der SpirituosenVO dar.

Das von der Beklagten vertriebene Getränk enthält keinen Alkohol und erreicht dementsprechend nicht den Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. Es wird zudem nicht durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt. Die Kennzeichnung dieses Getränks als „Gin“ verstößt daher gegen die vorgenannte Vorschrift."

Und weiter:

"Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Interesse die vorstehend genannten Zielsetzungen des Verordnungsgebers überwiegt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei dem Begriff „alkoholfrei“, wie etwa „alkoholfreier Wein“ bzw. „alkoholfreier Sekt“ oder „alkoholfreies Bier“, grundsätzlich davon ausgeht, dass es sich um ein Getränk handelt, das aus denselben Zutaten wie das alkoholhaltige „Originalgetränk“ hergestellt ist und dem (nachträglich oder während des Herstel-
lungsprozesses) der Alkohol entzogen wird. Das ist beim streitgegenständlichen Getränk gerade nicht der Fall. 

Es handelt sich nicht um einen Gin, sondern um ein wasserbasiertes Getränk, das durch die Zugabe von Wacholder ähnlich schmeckt wie ein Gin. Damit ist auch der Begriff „alkoholfreier Gin“ unzutreffend. Durch die Verwendung des klarstellenden Hinweises „alkoholfrei“ kann eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (EuGH, Urt. v. 14.06.2017, a.a.O., Rdnr. 48). Das gilt insbesondere im Hinblick auf die oben 
dargestellte Erwartung des Verkehrs."

Hinweis von RA Dr. Bahr:

Der EuGH hat inzwischen vor Kurzem die hier besprochene Fallfrage endgültig entschieden und klargestellt, dass alkoholfreie Getränke nicht als Gin verkauft werden dürfen, vgl. die Kanzlei-News v. 14.11.2025.  

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