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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg; Klägerischer Arzt trägt Beweislast gegen Online-Bewertungsportal

Einen Arzt, der einen Unterlassungsanspruch gegen ein Online-Bewertungsportal wegen einer angeblich falschen Bewertung durch einen Dritten geltend macht, trifft die volle Beweislast. Es genügt nicht, wenn der Mediziner eine Behandlung lediglich bestreitet. Vielmehr muss er konkrete Umstände vortragen, wenn der Behandelte einzelfallbezogene Fakten mitteilt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.03.2020 - Az.: 1 U 80/19).

Der Kläger war Arzt und erhielt auf der Internet-Plattform eine negative Beurteilung. Er ging daraufhin gegen den Betreiber der Webseite vor und verlangte die Löschung, da der Bewertende niemals Kunde bei ihm gewesen sei.

Daraufhin fragte die Beklagte bei dem User nach. Dieser gab den genauen Zeitraum an, in welchem er Patient beim Kläger gewesen war, schilderte weitere Details des Behandlungskontakts und reichte eine Rechnung des Klägers ein.

Der Kläger bestritt diesen Vortrag pauschal.

Dies ließ das OLG Brandenburg nicht ausreichend.

Das pauschale Bestreiten eines Behandlungskontakts ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den in seiner Praxis verfassten und teilweise von ihm unterzeichneten Unterlagen sowie den hieraus ersichtlichen Informationen genüge nicht den Anforderungen an die Beweislast:

"Aus den in dem vorbezeichneten Beschluss bereits dargestellten Gründen hat der im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage der streitgegenständlichen Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastete Kläger (...) diesen Umstand nicht hinreichend dargetan, obwohl die lediglich sekundär darlegungsbelastete Beklagte die für einen solchen Behandlungskontakt sprechenden Angaben (...) dargelegt hat. #

Eine Umkehr der Beweislast findet in diesen Fällen nicht statt (...).

Das pauschale Bestreiten eines Behandlungskontakts ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den in seiner Praxis verfassten und teilweise von ihm unterzeichneten Unterlagen sowie den hieraus ersichtlichen Informationen genügt daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht."

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