Wird der nach <link http: www.gesetze-im-internet.de elektrog __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 ElektroG erforderliche Hinweis lediglich mittels Klebefähnchen an Kopfhörern angebracht, handelt es sich um keine ausreichende dauerhafte Kennzeichnung, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (OLG Celle, Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 13 U 84/13).
Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de elektrog __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 ElektroG müssen Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft gekennzeichnet werden.
Die Beklagte hatte Klebefähnchen, auf denen sich die notwendigen Hinweise befanden, an die von ihr vertriebenen Kopfhörern angebracht.
Dies ließ das OLG Celle nicht ausreichen, denn es fehle an dem Merkmal der Dauerhaftigkeit.
Diese sei nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitze. Im vorliegenden Fall sei es so, dass ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, mittels eines einfachen Scheren-Schnitts das Label entfernt werden könne.
Damit seien nicht die gesetzlichen Anforderungen eingehalten. Ein Verstoß gegen das ElektroG sei zugleich eine Wettbewerbsverletzung.