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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Fehlender ElektroG-Hinweis (durchgestrichene Tone) ist wettbewerbswidrig

Nimmt ein Online-Händler beim Verkauf von Elektrogeräten nicht gesetzlichen Belehrungen (hier: Hinweis mittels durchgestrichener Mülltonne vor), so handelt er wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M.,  Urt. v. 25.07.2019 - Az.: 6 U 51/19).

Der Beklagte vertrieb online Leuchten und Leuchtmittel über das Internet, ohne dass auf diesen das bekannte Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne abgebracht war.

Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als Wettbewerbsverstoß ein.

Es sei zwar umstritten, ob Verletzungen des ElektroG von Mitbewerbern gerichtlich verfolgt werden können. Gegen eine Marktverhaltensregel spreche der gesetzgeberische Zweck des ElektroG, nämlich der Schutz der Umwelt.

Der BGH habe daher in der Entscheidung "Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen" danach differenziert, ob die jeweilige Bestimmung des ElektroG nur abfallwirtschaftliche Ziele verfolge oder auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz diene. Im ersten Fall liege keine Wettbewerbsverletzung vor, im zweiten Fall hingegen schon.

Dann wenden die Frankfurter Richter diesen Standpunkt auf den vorliegenden Sachverhalt an und kommen zu einem UWG-Verstoß:

"Das OLG Köln hat bei § 9 II ElektroG unter Verweis auf die abfallwirtschaftliche Zielsetzung die Annahme einer Marktverhaltensregelung abgelehnt (...). Der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich auch Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden werden, reiche nicht aus. Denn dieser Zusammenhang gelte für alle dem Umweltschutz dienenden Vorschriften. Auch in der Literatur wird daher teilweise davon ausgegangen, es liege keine Marktverhaltensregelung vor (...).

Für eine Marktverhaltensregelung spricht jedoch aus Sicht des Senats, dass die Vorschrift mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz dient. Der Verbraucher kann anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen kann. An dieser Information hat er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 regelt damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen wird jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht (...

Es kommt hinzu, dass der  Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzeszweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um den Satz 3 ergänzte: “Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.” Mit diesem Zusatz hat der Gesetzgeber den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands nötigen Schutzzweck begründet."

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